Erbschaften – so wird der Nachlass verwaltet
Das Erbrecht ist immer für eine Überraschung gut, insbesondere dann, wenn es nicht gelang zu Lebzeiten Vorsorge zu treffen.
Ist kein Testament oder eine andere Verfügung von Todes wegen vorhanden, in welchem der Erblasser den Erben bestimmen kann, unter Abwägung emotionaler, wirtschaftlicher und steuerlichen Erwägungen, greift die gesetzliche Erbfolge. Die gesetzliche Erbfolge, auch wenn sie im Gesetz bestimmt ist, Erben erster und weiteren Ordnungen, kann immer auch von Zufälligkeiten anhängen (welche Kinder sind vorhanden, gibt es einen Ehegatten, leben die Eltern oder ein Elternteil, gibt es Geschwister, ist eine Patchwork Familie vorhanden? ).
Sofern die gesetzliche Erbfolge ausgeschlossen werden soll, muss zwingend eine Verfügung von Todes wegen (ein Testament oder notarieller Erbvertrag) erstellt werden, (privatschriftlich oder öffentlich, meistens ein notarielles Testament). Hierbei müssen die zwingenden Formvorschriften eingehalten werden, damit nicht bei Unwirksamkeit des Testaments wiederum die gesetzliche Erbfolge greift.
Da zum Glück der Zeitpunkt des Erbfalles nicht bekannt ist, ist die Erstellung einer Verfügung von Todes wegen, ausgehend von den heutigen Gegebenheiten, ein Blick in die ungewisse Zukunft.
Da keiner mit Sicherheit die Zukunft vorhersagen kann, ist eine zumindest gedankliche Beschäftigung mit dem erstellten Testament auch weiterhin erforderlich, insbesondere dann, wenn sich die wirtschaftlichen und/oder persönlichen Verhältnisse geändert haben.
Wenn Du den wahren Charakter eines Menschen kennenlernen willst, teile eine Erbschaft mit ihm.
“If you want to know the true character of a person, divide an inheritance with him.” (Benjamin Franklin)
Bei der Errichtung einer Verfügung von Todes wegen sollte auch mit Blick auf die eingesetzten Erben und weiterer Beteiligter wie Testamentsvollstrecker, Vormund, Vor- und Nacherbe, die Erbauseinandersetzung nicht aus dem Blick geraten.
Bei der gesetzlichen Erbfolge ist die Wahrscheinlichkeit des Entstehens einer Erbengemeinschaft umso größer, da unterschiedliche Erben zum Zuge kommen und damit unterschiedlichste Interessen.
Bei der Erbauseinandersetzung ist es grundlegend, den Nachlassbestand und alle Verbindlichkeiten zu erfassen, nachdem feststeht, wer Erbe zu welchen Anteilen geworden ist.
Weiterhin ist, sofern testamentarische Erbfolge greift, zu prüfen ob Anordnungen des Erblassers existieren, wie die Erbauseinandersetzung zu regeln oder diese u.U. auch vollständig ggf. für einen gewissen Zeitraum ausgeschlossen ist.
Können sich die eingesetzten Erben auf eine Erbauseinandersetzung (vollständig oder zumindest teilweise) einigen. Wer hat welche Interessen, sind Gegenleistungen zu erbringen; gibt es Nachlassverbindlichkeiten in den die Erben eingetreten sind, muss eine Haftungsfreistellung erfolgen? Welche Formvorschriften sind bei der Auseinandersetzung zu beachten, reicht einfache Schriftform oder ist eine notarielle Beurkundung (wie z.B. bei Grundstücken) erforderlich?
Der Notar wird Sie im Rahmen eines Besprechungstermins in Ihrer persönlichen Situation beraten und Ihnen aufzeigen, wie Fehler vermieden werden können.
Andreas Dietz, Notar in Berlin